Hundehalftpflichtversicherung

Jeder Hundehalter benötigt eine Hundehalterhaftpflichtversicherung!

Die Haftung ist im BGB geregelt.

 

§ 833.(Haftung des Tierhalters) Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalte des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Im Rahmen einer Haftpflichtversicherung kann dieses Risiko wie folgt versichert werden: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Tierhalter. Mitversichert ist - nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist. Eine bestehende Tierhalter-Haftpflichtversicherung des Tierhalters geht diesem Versicherungsschutz vor. Kein Versicherungsschutz besteht als Hüter von "Listenhunden".