Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat bereits im Februar 2006 entschieden, dass der Einsatz von Elektroreizgeräten, die erhebliche Leiden oder Schmerzen verursachen können, bei der Hundeausbildung nach geltendem Tierschutzrecht verboten ist. (AZ 3 C 14.05).
Es ist nur erfreulich, dass das höchste deutsche Verwaltungsgericht die Rechtsauffassung Vieler und die durchweg ablehnende Haltung der Vorinstanzen zum Einsatz von Elektroreizgeräten (Teletaktgeräten) in der Hundeausbildung bestätigt hat. Es kommt nicht mehr darauf an, ob oder wie das Gerät im Einzelfall angewendet wurde. Das Gericht hat deutlich gemacht, dass es die Absicht des Gesetzgebers sei, diese Geräte wegen ihrer absoluten Eignung, den Tieren erhebliche Leiden, Schmerzen oder Schäden zuzufügen, zu den nach § 3 Nr. 11 Tierschutzgesetz verbotenen Geräten zu zählen.